(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Betriebsbeiträge für das Rechnungsjahr spätestens bis zum 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Investitionsbeiträge entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich, allenfalls in Teilbeträgen, mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften bereits in dem der Vorschreibung vorangehenden Jahr mit Bescheid Vorauszahlungen auf die zu entrichtenden Investitionsbeiträge vorschreiben, wenn die mit der Beschaffung der für eine Schule erforderlichen Grundstücke, die mit der Durchführung baulicher Maßnahmen oder die mit der Beschaffung der Einrichtung einer Schule verbundenen Belastungen die finanzielle Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Schulerhalters übersteigen.
(4) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die voraussichtliche Höhe der im folgenden Jahr zu entrichtenden Betriebs- und Investitionsbeiträge bzw. der Vorauszahlungen so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie bei der Festsetzung des Haushaltsplanes berücksichtigt werden können.
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