§ 71 T-SOG Einrichtung

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.

(2) In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Schule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(3) Jede Schule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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