(1) Eine Polytechnische Schule ist aufzulassen, wenn
a) | die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 15 betragen hat und | |||||||||
b) | die Schulpflichtigen eine andere, für sie in Betracht kommende Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können. |
(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 50, aber 15 oder mehr als 15 betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Polytechnische Schule aufgelassen werden.
(3) Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des auf den letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Polytechnischen Schule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.
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