§ 68 T-SOG Verfahren

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Polytechnischen Schule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 65, 66 und 67 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 lit. a bzw. § 67 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 T-SOG
§ 69 T-SOG