(1) Eine Polytechnische Schule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 50 beträgt, | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der Polytechnischen Schule der Bestand einer anderen Polytechnischen Schule nicht gefährdet wird. |
(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
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