§ 70 T-SOG Bauliche Gestaltung

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Schulgebäude und Schulräume sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler, den pädagogischen Erfordernissen sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Schüler entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen, an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.

(2) Für jede Schule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die erforderlichen Nebenräume, für ganztägige Schulen überdies die für die Einnahme der Verpflegung und die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume vorzusehen.

(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.

(4) Außerdem sind für jede Schule vorzusehen:

a)

in möglichster Nähe des Schulgebäudes (der Schulräume) ein zum Turnen und Spielen geeigneter Platz;

b)

ein Turnsaal, für Volksschulen und Sonderschulen mit weniger als sechs Klassen mindestens jedoch ein Gymnastikraum;

c)

erforderlichenfalls

1.

Räume für den Unterricht in Maschinschreiben, Physik, Chemie, Musikerziehung und Bildnerische Erziehung,

2.

eine Schulküche sowie Werkstättenräume,

3.

ein zusätzlicher Turnsaal oder ein Gymnastikraum,

4.

ein Raum für die Schulbücherei (Medienraum),

5.

Räume für den schulärztlichen Dienst,

6.

ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und Schüler mit weitem Schulweg.

(5) Außerdem können für eine Schule vorgesehen werden:

a)

ein Lehrschwimmbecken,

b)

ein Lehrgarten,

c)

Räume für gemeinsame Schulveranstaltungen.

(6) Ferner können in einem Schulgebäude Wohnungen für Lehrer sowie für das sonstige, an der Schule tätige Personal vorgesehen werden. Diese Wohnungen müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69c T-SOG
§ 71 T-SOG