Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden. Dies mit der Maßgabe, dass
a) | die Schulerhalter der betroffenen Schulen zustimmen, | |||||||||
b) | hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzuwenden sind, | |||||||||
c) | für jeden solchen Schulcluster ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist, | |||||||||
d) | der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und | |||||||||
e) | die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 und für die übrigen beteiligten Schulen nach den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen des Bundes richten. |
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