(1) Für die Schulsprengel von Polytechnischen Schulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 25 bis 28 sinngemäß, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Polytechnische Schulen kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden, um den Schülern dieser Schulen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fachbereichen einzuräumen. Diese Schulsprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.
(3) Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels nach Abs. 2 bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Polytechnischen Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5).
(4) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Polytechnische Schule im neunten bzw. in einem freiwilligen zehnten Schuljahr zu besuchen, können die Polytechnische Schule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(5) Schüler im Sinn des Abs. 4 sind Sprengelangehörige.
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