(1) Der Schischulinhaberausweis ist zweifach gefaltet, aus widerstandsfähigem gelben Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 22 (Schischulinhaber) bzw. 23 (Spartenschischulinhaber) dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, denen sie die Schischulbewilligung (Spartenschischulbewilligung) erteilt hat, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.
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