(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes hat dem in der Anlage 21 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Schischulgesetz“.
(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
0 Kommentare zu § 46 T-SLV