(1) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Snowboardlehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(2) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(3) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Snowboard und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomsnowboardlehrerprüfung, der Snowboardführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(4) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Schilauf für Menschen mit einer Behinderung eingeschränkt auf eine bestimmte Art oder auf bestimmte Arten des Schilaufens ist je nach der betreffenden Art bzw. den betreffenden Arten des Schilaufens nach § 5 Abs. 6a oder 6b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder nach den Abs. 1 bis 3 nachzuweisen. Überdies ist die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung des Tiroler Schilehrerverbandes nachzuweisen.
0 Kommentare zu § 51a T-SLV