(1) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 33 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 teilgenommen haben.
(2) Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens;
Arbeits- und Sozialrecht; Haftungsrecht; Steuerrecht;
Gesellschaftsrecht; Wettbewerbsrecht; Mitarbeiterführung;
Betriebsorganisation von Schischulen; Rechnungswesen;
Marketing; Freizeitpädagogik.
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