§ 51b T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Schischulbüro muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes

a)

im jeweiligen Schischulgebiet sicher gelegen, leicht erreichbar und öffentlich zugänglich,

b)

für den zu erwartenden Betriebsumfang ausreichend groß und

c)

zur Gästeaufnahme geeignet

sein.

(2) Der Sammelplatz muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes

a)

im jeweiligen Schischulgebiet sicher gelegen, leicht erreichbar und öffentlich zugänglich,

b)

für eine Zuweisung in Leistungsgruppen und zur Übernahme der Gäste durch die Lehrkräfte ausreichend groß,

c)

der jeweiligen Schischule klar zuordenbar und

d)

von einem allfälligen Sammelplatz einer anderen Schischule klar erkennbar zu unterscheiden

sein. Weiters muss das bevorzugte Schiübungsgelände vom Sammelplatz aus leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.

(3) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.

In Kraft seit 10.03.2022 bis 31.12.9999
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