§ 51 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den Lehrgängen zur Ausbildung von Sportlehrern, von Trainern für Ski/Alpin und von Skilehrwarten nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006, ersetzt jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(2) Die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Snowboardunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(4) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils

a)

die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung hinsichtlich der Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilauf bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

b)

die Diplomlanglauflehrerprüfung hinsichtlich des Gegenstandes Alpinkunde für Langläufer.

(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomschilehrerprüfung sowie die Schiführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Skiführer umfasst.

(6) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils

a)

die Schiführerprüfung,

b)

die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung hinsichtlich der Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Schilauf bzw. Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

c)

die Diplomlanglauflehrerprüfung hinsichtlich des Gegenstandes Alpinkunde für Langläufer.

(7) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Schiunterricht für Kinder.

(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und Tourismuskunde.

(10) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomsnowboardlehrerprüfung, sofern am Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen des Ausbildungslehrganges für die Diplomsnowboardlehrerprüfung teilgenommen wurde, sowie die Snowboardführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Snowboardführer umfasst.

(11) Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen oder Teilprüfungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse beim Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 zu erbringen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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