§ 42 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungslehrganges

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergführergesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen

2.

Arbeits- und Sozialrecht:

Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechtes

3.

Haftungsrecht:

Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Lehr- und Schischulleitertätigkeit

4.

Steuerrecht:

Grundkenntnisse des Steuerrechtes

5.

Gesellschaftsrecht:

Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes, soweit dieses für die Betriebsorganisation von Bedeutung ist

6.

Wettbewerbsrecht:

Grundkenntnisse des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb

7.

Mitarbeiterführung:

Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle

8.

Betriebsorganisation von Schischulen:

Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation) einer leistungsfähigen Schischule

9.

Rechnungswesen:

Kenntnisse über Zahlungsverkehr, Buchführung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Finanzierung

10.

Marketing:

Grundkenntnisse in der kundennahen Vermarktung des Schischulangebotes und seiner einzelnen Leistungen durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen

11.

Freizeitpädagogik:

Freizeit- und Urlaubsbetreuung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern; allgemeine Freizeitpädagogik; pädagogische Psychologie und Soziologie; Gruppendynamik;

Verhaltenstraining; Animation

(2) Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf und höchstens sechs Tagen durchzuführen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 T-SLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 T-SLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 T-SLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 T-SLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 T-SLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41e T-SLV
§ 43 T-SLV