Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungslehrganges
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
1. | Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens: | |||||||||
Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergführergesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen | ||||||||||
2. | Arbeits- und Sozialrecht: | |||||||||
Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechtes | ||||||||||
3. | Haftungsrecht: | |||||||||
Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Lehr- und Schischulleitertätigkeit | ||||||||||
4. | Steuerrecht: | |||||||||
Grundkenntnisse des Steuerrechtes | ||||||||||
5. | Gesellschaftsrecht: | |||||||||
Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes, soweit dieses für die Betriebsorganisation von Bedeutung ist | ||||||||||
6. | Wettbewerbsrecht: | |||||||||
Grundkenntnisse des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb | ||||||||||
7. | Mitarbeiterführung: | |||||||||
Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle | ||||||||||
8. | Betriebsorganisation von Schischulen: | |||||||||
Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation) einer leistungsfähigen Schischule | ||||||||||
9. | Rechnungswesen: | |||||||||
Kenntnisse über Zahlungsverkehr, Buchführung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Finanzierung | ||||||||||
10. | Marketing: | |||||||||
Grundkenntnisse in der kundennahen Vermarktung des Schischulangebotes und seiner einzelnen Leistungen durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen | ||||||||||
11. | Freizeitpädagogik: | |||||||||
Freizeit- und Urlaubsbetreuung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern; allgemeine Freizeitpädagogik; pädagogische Psychologie und Soziologie; Gruppendynamik; | ||||||||||
Verhaltenstraining; Animation |
(2) Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf und höchstens sechs Tagen durchzuführen.
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