(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) | das 17. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
b) | eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Langlauflehrtätigkeit nachweisen und | |||||||||
c) | an einem Ausbildungslehrgang nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben. |
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder. |
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