§ 50 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern, von Leibeserziehern an Schulen, von Trainern für Ski/Alpin, von Skilehrwarten und von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006, ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang

a)

für die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilaufen bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

b)

für die Diplomlanglauflehrerprüfung in den Gegenständen Alpinkunde für Langläufer und Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Abschnitten Lawinenfachausbildung und Skiführerausbildung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie an den Abschnitten Lawinenausbildung und Schitourenausbildung des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme

a)

am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung,

b)

am Ausbildungslehrgang für die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung in den Gegenständen Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilaufen bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

c)

am Ausbildungslehrgang für die Diplomlanglauflehrerprüfung in den Gegenständen Alpinkunde für Langläufer und Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung.

(8) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.

(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomsnowboardlehrerprüfung mit Ausnahme des Gegenstandes Einführung in das alpine Schilaufen sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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