(1) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 5 Abs. 2 lit. d des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
(2) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 8 Abs. 6 dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 für jede an ihrer Schischule tätige Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
(3) Die Mindestversicherungssumme der von Schilehrern oder Schischulen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 1 lit. b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
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