(1) Das Landesschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen, das Snowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrer- und Snowboardführerabzeichen, das Langlauflehrerabzeichen und das Diplomlanglauflehrerabzeichen haben dem in den Anlagen 13 bis 20 jeweils dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Abzeichen sind als emaillierte, kreisförmige Metallschilder herzustellen. Sie zeigen auf weißem Grund einen abgewandelten Tiroler Adler, umrahmt von einem Goldrand. Im unteren Viertel befindet sich ein goldener Querbalken in Form eines Schi, der beidseitig über das Schild hinausragt. Der Goldrand trägt die Inschrift „Österreichische Schischule – Land Tirol“ und der Querbalken den jeweiligen Titel.
(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerabzeichen zu beschaffen und Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 bis 7 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben.
(4) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Lehrkräfte das entsprechende Abzeichen sichtbar zu tragen.
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