§ 38 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Langlaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder

3.

Trainingslehre:

Kenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Schilanglaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung

4.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Langlaufausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung

5.

Schnee- und Wachskunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in bezug auf den Schilanglauf; Kenntnisse der Wachskunde für den Schilanglauf

6.

Gesundheitslehre und Erste Hilfe:

Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

7.

Lebende Fremdsprache:

Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Kenntnisse der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

8.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Langlauflehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Langlauflehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Langläufer

9.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Langlauflehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Langlaufsport

10.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus; Topographie wichtiger Langlaufgebiete des In- und Auslandes

11.

Einführung in die Alpinkunde für Langläufer:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der alpinen Gefahren, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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