Die Eignungsprüfung nach § 31 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
a) | das Beherrschen der Techniken der Grundschule des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen; | |||||||||
b) | das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits. |
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