Die Eignungsprüfung nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
a) | das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 120 Metern; | |||||||||
b) | die Ausführung und das lehrplanmäßige Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik. |
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