(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 29 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Grundschule der einzelnen Lauftechniken, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder. |
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