§ 30 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schulefahren:

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge (Richtungsänderungen) in der Fortbildung für Kinder und Erwachsene; Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegung

2.

Geländefahren:

Verbessern des Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo; Erwerben der Fertigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart richtig zu wählen

3.

Rennlauf:

Verbessern der Grundtechnik und des persönlichen Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Snowboardfahren; Grundkenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation

4.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des Snowboardfahrens in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Snowboardunterricht

5.

Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:

Richtige Vorbereitung und Planung des Snowboardfahrens abseits von Pisten; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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