§ 33 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre

Kenntnis der Bewegungsabläufe der Grundschule beim Schilanglaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule des Schilanglaufens

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Langlaufausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung

4.

Schnee- und Wachskunde:

Grundkenntnisse über den Schneedeckenaufbau und die richtige Anwendung von Steig- und Gleitwachsen im Schilanglauf

5.

Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Lebensrettende Sofortmaßnahmen und allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, insbesondere bei Langlaufunfällen

6.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Langlauflehrer-Anwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Langläufer

7.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Langlauflehrer-Anwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes

8.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Langlaufgebietes

9.

Einführung in eine lebende Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht

10.

Einführung in die Alpinkunde:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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