§ 29 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren in der Fortbildung sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Kindern und Erwachsenen; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht im Snowboardfahren für Kinder und Erwachsene in der Fortbildung

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche:

Kenntnisse der Kinder- und Jugendbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Snowboardunterricht

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

6.

Lebende Fremdsprache:

Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Snowboardlehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

7.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; ganzheitliche Lawinenbeurteilung; Erstellung eines Schneeprofils

8.

Wetterkunde und alpine Gefahren:

Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Snowboardfahren abseits von Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung;

Unfallkunde

9.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen und im Vergleich mit der Natur;

natürliche Orientierungshilfen

10.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Vertiefte Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Snowboardlehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Snowboardlehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten

11.

Natur- und Umweltkunde:

Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Snowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewußtseins beim Snowboardfahren

12.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus

13.

Schigeschichte und Schigeographie:

Kenntnisse der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Snowboardgebiete des In- und Auslandes und über deren infrastrukturelle Entwicklung

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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