§ 22 T-PSMG Verarbeitung personenbezogener Daten

Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, AdressdatenErreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.

(25) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:

a) von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b) von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b)

von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

c) von Vertreibern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum,

c)

von Vertreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum,

d) von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

d)

von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(36) Die Bezirksverwaltungsbehörde darfnach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:

a) von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b) von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

b)

von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(57) Das Amt der Landesregierung darf DatenDie nach Abs. 2 lit. a, b und d zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden3 Verantwortlichen dürfen die Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten von rechtskräftigen Straferkenntnissen zur Prüfung der Verlässlichkeit an das Amt der Landesregierung und an die Landwirtschaftskammer übermitteln.

(7) Das Amt der Landesregierung darf Identifikationsdaten, AdressdatenErreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an die Landwirtschaftskammerden nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Die LandwirtschaftkammerDer nach Abs. 1 Verantwortliche darf diepersonenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehördennach den Abs. 1, das Amt der Landesregierung2 und die Landwirtschaftskammer3 Verantwortlichen haben diepersonenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade,

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2018

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, AdressdatenErreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.

(25) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:

a) von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b) von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b)

von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

c) von Vertreibern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum,

c)

von Vertreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum,

d) von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

d)

von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(36) Die Bezirksverwaltungsbehörde darfnach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:

a) von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b) von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

b)

von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(57) Das Amt der Landesregierung darf DatenDie nach Abs. 2 lit. a, b und d zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden3 Verantwortlichen dürfen die Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten von rechtskräftigen Straferkenntnissen zur Prüfung der Verlässlichkeit an das Amt der Landesregierung und an die Landwirtschaftskammer übermitteln.

(7) Das Amt der Landesregierung darf Identifikationsdaten, AdressdatenErreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an die Landwirtschaftskammerden nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Die LandwirtschaftkammerDer nach Abs. 1 Verantwortliche darf diepersonenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehördennach den Abs. 1, das Amt der Landesregierung2 und die Landwirtschaftskammer3 Verantwortlichen haben diepersonenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade,

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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