§ 4 T-PK

T-PK - Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach § 5 PartG auszuweisen.

In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
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