(1) Das Land Tirol gewährt im Sinn des § 3 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2021, den politischen Parteien in Tirol für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung Förderungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Land Tirol gewährt zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit den nach § 10 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl. Nr. 110/1998, in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Klubs sowie den nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten Förderungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(3) Dieses Gesetz enthält im Interesse einer möglichst hohen Transparenz der Parteienfinanzierung im Sinn des § 6 Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 10 und des § 13 PartG strengere Bestimmungen über Spenden an politische Parteien und sonstige wahlwerbende Parteien.
(1) Das Land Tirol fördert auf Antrag im Landtag vertretene politische Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf der Ebene des Landes, einschließlich der Tätigkeit allfälliger Bezirksorganisationen, und auf der Ebene der Gemeinden Tirols durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln (Parteienförderung). Parteienförderung gebührt nur jenen politischen Parteien, die spätestens seit dem letzten Tag der Frist für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen (§ 29 Abs. 1 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung) für die letzte Landtagswahl Rechtspersönlichkeit besitzen.
(2) Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel nach Abs. 1 errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag am Tag der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 12,67 Euro multipliziert wird. Diese Fördermittel sind, gegebenenfalls nach Abzug jenes Betrages, der nach § 3 auszuschütten ist, auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen. Der Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle politischen Parteien im Sinn der §§ 2 und 3 fristgerecht einen Antrag auf Parteienförderung gestellt haben.
(3) Die für die Gewährung der Parteienförderung maßgebliche Förderungsperiode beginnt jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für dieses Monat gebührt erstmals Parteienförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.
(1) Das Land Tirol fördert auf Antrag politische Parteien, die zwar im Landtag nicht vertreten sind, aber bei der letzten Landtagswahl mindestens 2,5 v.H. der gültigen Stimmen erhalten haben, durch eine einmalige Zuwendung von Fördermitteln.
(2) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel errechnet sich, indem die Zahl der auf nach Abs. 1 antragsberechtigte politische Parteien bei der letzten Landtagwahl entfallenen gültigen Stimmen mit dem Betrag von 4,– Euro multipliziert wird. Diese Fördermittel sind auf die betreffenden politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach § 5 PartG auszuweisen.
(1) Förderungsempfänger der Klubförderung sind Klubs (§ 1 Abs. 2) und die nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten (anspruchsberechtigte Abgeordnete). Ihnen sind zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit über die von der Landesregierung nach Art. 26 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989 zur Verfügung zu stellenden Sachmittel hinaus auf Antrag Förderungen zu gewähren.
(2) Die Förderungsempfänger dürfen die ihnen gewährten Förderungen nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwenden. Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung (Personal- und Sachaufwand von Klubsekretariaten), die Aufwendungen für die Informationsbeschaffung, die Kostenübernahme für die Abhaltung von Tagungen und dgl., die Heranziehung von Experten, die Fortbildung und Schulung der dem Klub angehörenden Abgeordneten, der Repräsentationsaufwand und die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
(1) Das Land Tirol hat für Zwecke der Klubförderung einen Jahresbetrag von insgesamt 1.800.000,– Euro zur Verfügung zu stellen. Dieser umfasst
a) | für die Klubs einen Sockelbetrag (Abs. 3) und einen verhältnismäßig zu berechnenden Steigerungsbetrag (Abs. 5) sowie | |||||||||
b) | für die anspruchsberechtigten Abgeordneten einen Arbeitsbeitrag (Abs. 4). |
(2) Der Jahresbetrag ist auf die Klubs und gegebenenfalls die anspruchsberechtigten Abgeordneten wie folgt aufzuteilen: Zunächst ist den Klubs der Sockelbetrag und gegebenenfalls den anspruchsberechtigten Abgeordneten der Arbeitsbeitrag zuzuweisen. Die Summe dieser zugewiesenen Beträge ist vom Jahresbetrag in Abzug zu bringen. Vom Restbetrag ist den Klubs sodann ein verhältnismäßig zu berechnender Steigerungsbetrag zuzuweisen. Dieser Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle Klubs und gegebenenfalls alle anspruchsberechtigten Abgeordneten fristgerecht einen Antrag auf Zuerkennung der Förderung gestellt haben.
(3) Der Sockelbetrag beträgt für einen Klub
mit 2 Abgeordneten 75.000,– Euro,
mit 3 oder 4 Abgeordneten 100.000,– Euro,
mit 5 bis 7 Abgeordneten 125.000,– Euro,
mit 8 bis 10 Abgeordneten 150.000,– Euro,
mit 11 oder mehr Abgeordneten 175.000,– Euro.
(4) Der Arbeitsbeitrag für einen anspruchsberechtigten Abgeordneten beträgt 10.000,– Euro.
(5) Die Berechnung des den einzelnen Klubs zuzuweisenden Steigerungsbetrags hat in der Weise zu erfolgen, dass der Restbetrag durch die Gesamtanzahl der allen Klubs angehörenden Abgeordneten geteilt und der sich daraus ergebende Teilbetrag um die Anzahl der dem jeweiligen Klub angehörenden Abgeordneten vervielfacht wird. Die sich daraus ergebende Summe ist der dem jeweiligen Klub zuzuweisende Steigerungsbetrag.
(1) Die für die Gewährung der Klubförderung maßgebliche Förderungsperiode beginnt jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für diesen Monat gebührt erstmals Klubförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.
(2) Änderungen der für die Aufteilung nach § 6 maßgebenden Verhältnisse während der Förderungsperiode sind jeweils erst bei der nächsten Aufteilung des Jahresbetrags im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Als Stichtag hierfür gilt der 1. Dezember des diesem vorangehenden Jahres.
(1) Die Förderungsempfänger haben genaue Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach den §§ 5 und 6 gewährten Förderungen zu führen.
(2) Die Klubs haben diese Aufzeichnungen samt den dazugehörenden Unterlagen für das jeweils abgelaufene Jahr durch einen von ihnen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel überprüfen zu lassen. Weiters haben sie für eine Verlautbarung dieses Überprüfungsberichtes im Bote für Tirol bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu sorgen.
(3) Die anspruchsberechtigten Abgeordneten haben der Landesregierung Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der für das jeweils abgelaufene Jahr gewährten Fördermittel bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zur Überprüfung vorzulegen.
(4) Kommt ein Klub der Verpflichtung zur Verlautbarung des Überprüfungsberichtes nach Abs. 2 zweiter Satz nicht fristgerecht nach, so hat die Landesregierung eine angemessene Nachfrist festzusetzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung den Klub zur Vorlage der Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel aufzufordern. Die Landesregierung hat die vorgelegten Nachweise auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung hat einen Klub mit Bescheid zur Rückzahlung der gewährten Förderung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn
a) | trotz einer Aufforderung nach Abs. 4 zweiter Satz keine genauen Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel samt den dazugehörenden Unterlagen vorgelegt werden oder | |||||||||
b) | sich aus dem Überprüfungsbericht nach Abs. 2 zweiter Satz oder aus der Überprüfung nach Abs. 4 dritter Satz ergibt, dass die Fördermittel nicht widmungsgemäß verwendet wurden. | |||||||||
Treffen die Voraussetzungen nach lit. a oder b nur auf einen Teil der dem Klub gewährten Fördermittel zu, so ist die Rückforderung auf jenen Betrag zu beschränken, für den die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen wurde. |
(6) Kommt ein anspruchsberechtigter Abgeordneter seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 3 nicht nach, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(1) Anträge nach § 2 Abs.1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 30. Jänner des Jahres, das auf das Jahr, für das der Anspruch besteht, folgt, bei der Landesregierung einzubringen.
(1a) Anträge nach § 5 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 15. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung einzubringen. Im Jahr einer Landtagswahl sind solche Anträge für den danach liegenden Förderungszeitraum bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des neugewählten Landtages bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Anträge nach § 3 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach dem Tag der letzten Landtagswahl bei der Landesregierung einzubringen.
(3) Anträge nach § 2 Abs. 1 sind von einer durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten schriftlich ermächtigten Person einzubringen. Diese Ermächtigung gilt, solange der Landesregierung nicht eine abweichende schriftliche Ermächtigung durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten vorgelegt wird.
(4) Anträge nach § 3 Abs. 1 sind von einem Zustellungsbevollmächtigen der betreffenden politischen Partei (§ 29 Abs. 2 lit. c TLWO 2011) oder von einer vom Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachten Person einzubringen. Ist der Zustellungsbevollmächtigte verhindert und nicht durch einen Stellvertreter vertreten, so tritt die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages bzw. im Fall, dass ein solcher nicht eingebracht wurde, die an der ersten Stelle des als erstes kundgemachten Kreiswahlvorschlages der betreffenden politischen Partei angeführte Person an dessen Stelle. Werden mehrere Zustellungsbevollmächtigte oder von einem Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachte Personen tätig, so ist nur der zuerst bei der Landesregierung einlangende Antrag beachtlich.
(5) Anträge nach § 5 Abs. 1 sind vom Klubobmann des Klubs bzw. vom anspruchsberechtigten Abgeordneten einzubringen.
(6) Die den im Landtag vertretenen politischen Parteien, den Klubs und den anspruchsberechtigten Abgeordneten nach § 2 bzw. § 5 gewährten Förderungen sind bis zum 20. eines jeden Monats in aliquoten monatlichen Teilbeträgen auf ein der Landesregierung vom Einbringer des Antrags (Abs. 3 bzw. Abs. 5) bekannt zu gebendes Konto anzuweisen. Wird über die Förderung erst nach dem 15. Dezember des Jahres für das die Förderung gebührt, rechtskräftig entschieden, ist die zuerkannte Förderung in einem Einmalbetrag auszuzahlen. Im Jahr einer Landtagswahl sind die Anweisungen mit dem Ablauf der Förderungsperiode (§ 2 Abs. 3 dritter Satz bzw. § 7 Abs. 1 dritter Satz) einzustellen.
(7) Die den im Landtag nicht vertretenen politischen Parteien nach § 3 einmalig gewährten Förderungen sind unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag auf ein der Landesregierung von dessen Einbringer (Abs. 4) bekannt zu gebendes Konto anzuweisen.
(8) Änderungen der Anspruchsgrundlagen zu Lasten der Betroffenen infolge einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof sind für die Zeit bis zur Kundmachung des neuen Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(9) Über Anträge nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hat die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden.
(10) Außer im Fall des Abs. 8 hat die Landesregierung die Rückzahlung eines allfälligen Übergenusses an Parteien- oder Klubförderung mit Bescheid anzuordnen.
Der Jahresbetrag nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich jeweils in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geändert hat.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 4 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie jene des 4. Abschnittes, soweit sich dieser auf den 3. Abschnitt bezieht, treten mit dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nächsten neugewählten Landtages in Kraft.
(4) § 9 Abs. 11 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Das Tiroler Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1995, tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(6) Im Jahr 2013 sind auf die restliche Förderungsperiode vor der Landtagswahl 2013 bezogene Anträge nach § 2 Abs. 1 bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Jänner 2013 bei der Landesregierung einzubringen.
Gesetz vom 7. November 2012 über die Finanzierung der politischen Parteien und die Förderung der Landtagsklubs in Tirol (Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012)
StF: LGBl. Nr. 151/2012
Änderung
STF: LGBl. Nr. 151/2012 - Landtagsmaterialien: 561/12
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: