(1) Das Land Tirol hat für Zwecke der Klubförderung einen Jahresbetrag von insgesamt 1.800.000,– Euro zur Verfügung zu stellen. Dieser umfasst
a) | für die Klubs einen Sockelbetrag (Abs. 3) und einen verhältnismäßig zu berechnenden Steigerungsbetrag (Abs. 5) sowie | |||||||||
b) | für die anspruchsberechtigten Abgeordneten einen Arbeitsbeitrag (Abs. 4). |
(2) Der Jahresbetrag ist auf die Klubs und gegebenenfalls die anspruchsberechtigten Abgeordneten wie folgt aufzuteilen: Zunächst ist den Klubs der Sockelbetrag und gegebenenfalls den anspruchsberechtigten Abgeordneten der Arbeitsbeitrag zuzuweisen. Die Summe dieser zugewiesenen Beträge ist vom Jahresbetrag in Abzug zu bringen. Vom Restbetrag ist den Klubs sodann ein verhältnismäßig zu berechnender Steigerungsbetrag zuzuweisen. Dieser Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle Klubs und gegebenenfalls alle anspruchsberechtigten Abgeordneten fristgerecht einen Antrag auf Zuerkennung der Förderung gestellt haben.
(3) Der Sockelbetrag beträgt für einen Klub
mit 2 Abgeordneten 75.000,– Euro,
mit 3 oder 4 Abgeordneten 100.000,– Euro,
mit 5 bis 7 Abgeordneten 125.000,– Euro,
mit 8 bis 10 Abgeordneten 150.000,– Euro,
mit 11 oder mehr Abgeordneten 175.000,– Euro.
(4) Der Arbeitsbeitrag für einen anspruchsberechtigten Abgeordneten beträgt 10.000,– Euro.
(5) Die Berechnung des den einzelnen Klubs zuzuweisenden Steigerungsbetrags hat in der Weise zu erfolgen, dass der Restbetrag durch die Gesamtanzahl der allen Klubs angehörenden Abgeordneten geteilt und der sich daraus ergebende Teilbetrag um die Anzahl der dem jeweiligen Klub angehörenden Abgeordneten vervielfacht wird. Die sich daraus ergebende Summe ist der dem jeweiligen Klub zuzuweisende Steigerungsbetrag.
0 Kommentare zu § 6 T-PK