(1) Das Land Tirol fördert auf Antrag im Landtag vertretene politische Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf der Ebene des Landes, einschließlich der Tätigkeit allfälliger Bezirksorganisationen, und auf der Ebene der Gemeinden Tirols durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln (Parteienförderung). Parteienförderung gebührt nur jenen politischen Parteien, die spätestens seit dem letzten Tag der Frist für die Einbringung von Kreiswahlvorschlägen (§ 29 Abs. 1 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung) für die letzte Landtagswahl Rechtspersönlichkeit besitzen.
(2) Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel nach Abs. 1 errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag am Tag der letzten Landtagswahl mit dem Betrag von 12,67 Euro multipliziert wird. Diese Fördermittel sind, gegebenenfalls nach Abzug jenes Betrages, der nach § 3 auszuschütten ist, auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen. Der Aufteilung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass alle politischen Parteien im Sinn der §§ 2 und 3 fristgerecht einen Antrag auf Parteienförderung gestellt haben.
(3) Die für die Gewährung der Parteienförderung maßgebliche Förderungsperiode beginnt jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für dieses Monat gebührt erstmals Parteienförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.
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