(1) Das Land Tirol fördert auf Antrag politische Parteien, die zwar im Landtag nicht vertreten sind, aber bei der letzten Landtagswahl mindestens 2,5 v.H. der gültigen Stimmen erhalten haben, durch eine einmalige Zuwendung von Fördermitteln.
(2) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel errechnet sich, indem die Zahl der auf nach Abs. 1 antragsberechtigte politische Parteien bei der letzten Landtagwahl entfallenen gültigen Stimmen mit dem Betrag von 4,– Euro multipliziert wird. Diese Fördermittel sind auf die betreffenden politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.
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