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(1) Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach § 5 PartG auszuweisen.
(3) Spenden von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, wenn die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.
(4) Barspenden von natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, sofern die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.
(1) Spenden an politische Parteien und an sonstige wahlwerbende Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 1.000,– Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach § 5 PartG auszuweisen.
(3) Spenden von ausländischen natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, wenn die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.
(4) Barspenden von natürlichen oder juristischen Personen dürfen von politischen Parteien und von sonstigen wahlwerbenden Parteien im Sinn des § 2 Z 2 PartG nur angenommen werden, sofern die Spende den Betrag von 1.000,– Euro nicht übersteigt.