§ 10 T-PK Valorisierung

T-PK - Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Jahresbetrag nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich jeweils in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geändert hat.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-PK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-PK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-PK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-PK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-PK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-PK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 T-PK
§ 11 T-PK