§ 5 T-PK

T-PK - Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Förderungsempfänger der Klubförderung sind Klubs (§ 1 Abs. 2) und die nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten (anspruchsberechtigte Abgeordnete). Ihnen sind zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit über die von der Landesregierung nach Art. 26 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989 zur Verfügung zu stellenden Sachmittel hinaus auf Antrag Förderungen zu gewähren.

(2) Die Förderungsempfänger dürfen die ihnen gewährten Förderungen nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwenden. Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung (Personal- und Sachaufwand von Klubsekretariaten), die Aufwendungen für die Informationsbeschaffung, die Kostenübernahme für die Abhaltung von Tagungen und dgl., die Heranziehung von Experten, die Fortbildung und Schulung der dem Klub angehörenden Abgeordneten, der Repräsentationsaufwand und die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
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