(1) Das Land Tirol gewährt im Sinn des § 3 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2021, den politischen Parteien in Tirol für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung Förderungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Land Tirol gewährt zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit den nach § 10 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl. Nr. 110/1998, in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Klubs sowie den nicht in einem Klub vertretenen Abgeordneten Förderungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(3) Dieses Gesetz enthält im Interesse einer möglichst hohen Transparenz der Parteienfinanzierung im Sinn des § 6 Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 10 und des § 13 PartG strengere Bestimmungen über Spenden an politische Parteien und sonstige wahlwerbende Parteien.
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