§ 8 T-PK

T-PK - Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Förderungsempfänger haben genaue Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach den §§ 5 und 6 gewährten Förderungen zu führen.

(2) Die Klubs haben diese Aufzeichnungen samt den dazugehörenden Unterlagen für das jeweils abgelaufene Jahr durch einen von ihnen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel überprüfen zu lassen. Weiters haben sie für eine Verlautbarung dieses Überprüfungsberichtes im Bote für Tirol bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu sorgen.

(3) Die anspruchsberechtigten Abgeordneten haben der Landesregierung Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der für das jeweils abgelaufene Jahr gewährten Fördermittel bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zur Überprüfung vorzulegen.

(4) Kommt ein Klub der Verpflichtung zur Verlautbarung des Überprüfungsberichtes nach Abs. 2 zweiter Satz nicht fristgerecht nach, so hat die Landesregierung eine angemessene Nachfrist festzusetzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung den Klub zur Vorlage der Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel aufzufordern. Die Landesregierung hat die vorgelegten Nachweise auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung hat einen Klub mit Bescheid zur Rückzahlung der gewährten Förderung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn

a)

trotz einer Aufforderung nach Abs. 4 zweiter Satz keine genauen Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel samt den dazugehörenden Unterlagen vorgelegt werden oder

b)

sich aus dem Überprüfungsbericht nach Abs. 2 zweiter Satz oder aus der Überprüfung nach Abs. 4 dritter Satz ergibt, dass die Fördermittel nicht widmungsgemäß verwendet wurden.

Treffen die Voraussetzungen nach lit. a oder b nur auf einen Teil der dem Klub gewährten Fördermittel zu, so ist die Rückforderung auf jenen Betrag zu beschränken, für den die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen wurde.

(6) Kommt ein anspruchsberechtigter Abgeordneter seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 3 nicht nach, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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