(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 4 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie jene des 4. Abschnittes, soweit sich dieser auf den 3. Abschnitt bezieht, treten mit dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nächsten neugewählten Landtages in Kraft.
(4) § 9 Abs. 11 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Das Tiroler Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1995, tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(6) Im Jahr 2013 sind auf die restliche Förderungsperiode vor der Landtagswahl 2013 bezogene Anträge nach § 2 Abs. 1 bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Jänner 2013 bei der Landesregierung einzubringen.
0 Kommentare zu § 11 T-PK