(1) Die für die Gewährung der Klubförderung maßgebliche Förderungsperiode beginnt jeweils mit dem Monat, in das die erste Sitzung des Landtages in der jeweiligen Gesetzgebungsperiode fällt. Für diesen Monat gebührt erstmals Klubförderung. Die Förderungsperiode endet in dem Monat, das dem Monat, in dem die erste Sitzung des neugewählten Landtages stattfindet, vorangeht.
(2) Änderungen der für die Aufteilung nach § 6 maßgebenden Verhältnisse während der Förderungsperiode sind jeweils erst bei der nächsten Aufteilung des Jahresbetrags im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Als Stichtag hierfür gilt der 1. Dezember des diesem vorangehenden Jahres.
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