(1) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt,
a) | das aktive und das passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landarbeiterkammer auszuüben und | |||||||||
b) | die Einrichtungen der Landarbeiterkammer in Anspruch zu nehmen. |
(2) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landarbeiterkammer.
(3) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landarbeiterkammer zu stellen, wenn diese von mindestens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.
(4) Das Recht nach Abs. 1 lit. b steht auch den ehemaligen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die aufgrund einer Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, und den Hinterbliebenen von Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, zu.
(5) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen zu entrichten.
(6) Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landarbeiterkammer unverzüglich mitzuteilen.
0 Kommentare zu § 35 T-LWKLAK