§ 34 T-LWKLAK Entscheidung über die Mitgliedschaft

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ist die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landarbeiterkammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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