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(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.
(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.