Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, | |||||||||
b) | Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können, | |||||||||
c) | Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist, | |||||||||
d) | die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und | |||||||||
e) | an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt. |
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