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(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 ist die BerufungWiderspruch an jenes Organ zulässig, das die Schulbehörde zulässigEntscheidung erlassen hat. Die BerufungDer Widerspruch ist schriftlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen WeiseForm, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluss aller Beweismittel und –den Widerspruch, sofern sich die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung eines Lehrers gründet – unter Anschluss einer Stellungnahme dieses Lehrerser nicht selbst zuständig ist, unverzüglich der Schulbehörde vorzulegenan das zuständige Organ weiterzuleiten.
(2) Die Frist für die Einbringung der Berufungdes Widerspruchs beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) Die SchulbehördeMit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruchs tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Fällen des § 113 Abs. 2 litWiderspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen. c und i, soweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
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(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn desBescheide nach Abs. 3 lit. c geltenhaben die Bestimmungen über die WiederholungsprüfungErfordernisse nach § 88 § 114 Abs. 3 litmit der Maßgabe, dass. a bis e und weiters den Hinweis auf die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung überMöglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten.
(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 ist die BerufungWiderspruch an jenes Organ zulässig, das die Schulbehörde zulässigEntscheidung erlassen hat. Die BerufungDer Widerspruch ist schriftlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen WeiseForm, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluss aller Beweismittel und –den Widerspruch, sofern sich die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung eines Lehrers gründet – unter Anschluss einer Stellungnahme dieses Lehrerser nicht selbst zuständig ist, unverzüglich der Schulbehörde vorzulegenan das zuständige Organ weiterzuleiten.
(2) Die Frist für die Einbringung der Berufungdes Widerspruchs beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) Die SchulbehördeMit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruchs tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Fällen des § 113 Abs. 2 litWiderspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen. c und i, soweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
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(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn desBescheide nach Abs. 3 lit. c geltenhaben die Bestimmungen über die WiederholungsprüfungErfordernisse nach § 88 § 114 Abs. 3 litmit der Maßgabe, dass. a bis e und weiters den Hinweis auf die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung überMöglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der VorsitzendeBeschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten.