(1) Treten nach dem Beginn des Jagdjahres
a) | Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder | |||||||||
b) | wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage | |||||||||
ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse neu zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, Abgabenschulden sind innerhalb eines Monats, jedoch nicht vor dem 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht die Abgabenschuld mit dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat für das restliche Jagdjahr.
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