(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet oder | |||||||||
b) | eine Abgabenerklärung nach § 8 nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig einreicht. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
a) | in den Fällen nach Abs. 1 lit. a | |||||||||
1. | bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, | |||||||||
2. | bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages, | |||||||||
b) | in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 800,- Euro |
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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