Gesamte Rechtsvorschrift T-JagdAG

Jagdabgabegesetz, Tiroler

T-JagdAG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 T-JagdAG Abgabengegenstand


(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes wird eine Abgabe (Jagdabgabe) erhoben.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

§ 2 T-JagdAG Abgabenschuldner


(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.

(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.

§ 3 T-JagdAG Haftung


(1) Der Verpächter einer Eigenjagd oder einer Genossenschaftsjagd haftet für die Entrichtung der Jagdabgabe.

(2) Haften mehrere Personen für die Entrichtung der Jagdabgabe, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 T-JagdAG Bemessungsgrundlage


(1) Bei nicht verpachteten Eigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den Abschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

(2) Bei verpachteten Eigenjagden oder Genossenschaftsjagden bildet der für das Jagdjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Jagdpächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechtes zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Jagdhütten und dergleichen.

(3) Bei Eigen- und Genossenschaftsjagden, die nur teilweise verpachtet werden, gelten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

§ 5 T-JagdAG Maßgebliche Verhältnisse


Die Jagdabgabe ist nach den am Beginn des Jagdjahres (1. April) bestehenden Verhältnissen zu bemessen.

§ 6 T-JagdAG Höhe der Abgabe


Die Jagdabgabe beträgt 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.

§ 7 T-JagdAG Selbstberechnung


Der Abgabepflichtige hat den für das jeweilige Jagdjahr zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe des 2. Abschnittes selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten.

§ 8 T-JagdAG Abgabenerklärung


Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Jagdabgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist zu bestimmen.

§ 9 T-JagdAG


Soweit im § 10 nichts anderes bestimmt ist,

a)

entsteht die Abgabenschuld mit dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres und

b)

ist die Jagdabgabe bis zum 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten.

§ 10 T-JagdAG Nachträgliche Änderungen


(1) Treten nach dem Beginn des Jagdjahres

a)

Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder

b)

wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage

ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse neu zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, Abgabenschulden sind innerhalb eines Monats, jedoch nicht vor dem 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht die Abgabenschuld mit dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat für das restliche Jagdjahr.

§ 11 T-JagdAG Verwaltungsübertretungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet oder

b)

eine Abgabenerklärung nach § 8 nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig einreicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

a)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. a

1.

bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages,

2.

bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages,

b)

in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 800,- Euro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 12 T-JagdAG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einhebung einer Jagdabgabe, LGBl. Nr. 38/1950, außer Kraft.

(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Jagdabgabegesetz, Tiroler (T-JagdAG) Fundstelle


Gesetz vom 22. November 1990 über die Erhebung einer Jagdabgabe
(Tiroler Jagdabgabegesetz)

Änderung

STF: LGBl. Nr. 20/1991 - Landtagsmaterialien: 314/90

LGBl. Nr. 60/2001 - Landtagsmaterialien: 88/01

LGBl. Nr. 108/2002 - Landtagsmaterialien: 319/02

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Abgabepflicht

§ 1

Abgabengegenstand

§ 2

Abgabenschuldner

§ 3

Haftung

2. Abschnitt
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 4

Bemessungsgrundlage

§ 5

Maßgebliche Verhältnisse

§ 6

Höhe der Abgabe

3. Abschnitt
Selbstberechnung und Abgabenerklärung

§ 7

Selbstberechnung

§ 8

Abgabenerklärung

4. Abschnitt
Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, nachträgliche Änderungen

§ 9

Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit

§ 10

Nachträgliche Änderungen

5. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 11

Verwaltungsübertretungen

§ 12

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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