Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Der Verpächter einer Eigenjagd oder einer Genossenschaftsjagd haftet für die Entrichtung der Jagdabgabe.
(2) Haften mehrere Personen für die Entrichtung der Jagdabgabe, so haften sie als Gesamtschuldner.
In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
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