Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einhebung einer Jagdabgabe, LGBl. Nr. 38/1950, außer Kraft.
(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 T-JagdAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 T-JagdAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 T-JagdAG