§ 10 T-JagdAG Nachträgliche Änderungen

Jagdabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Die Jagdabgabe ist im gesamten Betrag bis zum 30. Juni(1) Treten nach dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten

a)

Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder

b)

wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage

ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse neu zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, Abgabenschulden sind innerhalb eines Monats, jedoch nicht vor dem 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht die Abgabenschuld mit dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat für das restliche Jagdjahr.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1991 bis 31.12.2001

Die Jagdabgabe ist im gesamten Betrag bis zum 30. Juni(1) Treten nach dem Beginn des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten

a)

Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder

b)

wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage

ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse neu zu berechnen. Guthaben sind auf die nächstfolgenden Abgabenschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, Abgabenschulden sind innerhalb eines Monats, jedoch nicht vor dem 30. Juni des jeweiligen Jagdjahres zu entrichten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a entsteht die Abgabenschuld mit dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat für das restliche Jagdjahr.

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